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Rose-Rosahl-Fall
(recht.straf.at)
    

Inhalt
             1. Fundstelle
             2. Sachverhalt
             3. Verurteilung

1. Fundstelle

GA 7,332

2. Sachverhalt

Der Holzhändler Rosahl stiftete den Arbeiter Rose an, den Zimmermann Schliebe zu erschießen. Rose, der den Schliebe gut kannte, legte sich auf die Lauer. Als er in der Dämmerung einen Menschen kommen sah, hielt er ihn für Schliebe und erschoss ihn. Tatsächlich war es aber nicht der Schliebe sondern der Kantorssohn Harnisch.

3. Verurteilung

Der Täter Rose wurde 1859 vom preußischen Obertribunal wegen Mordes an Harnisch verurteilt, da hier ein error in objecto vel persona vorlag und die Gleichwertigket von vorgestelltem und getroffenen Tatobjekt zur Unbeachtlichkeit führen. Der Anstifter Rosahl wurde mit gleicher Begründung wegen Anstiftung zum Mord verurteilt.

Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall gleichlaufend entschieden, die Beachtlichkeit des Irrtums des Täters für den Anstifter aber für die Fälle angenommen, in denen die Tatabweichung des Täters von der Vorstellung des Anstifters sich nicht mehr innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält (BGHSt 37, 214).

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