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Rückgaberecht gemäß § 356 BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Das Zivilrecht gibt dem Verkäufer die Möglichkeit, in den vom Gesetz vereinbarten Fällen, das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen. Das Rückgaberecht kann der Käufer gemäß § 356 Abs. 2 BGB innerhalb der Widerrufsfrist nur durch Rücksendung der Ware, oder bei Sachen die nicht als Paket versandt werden, durch Rücknahmeverlangen ausüben. Eine Ausübung durch eine Mitteilung in Textform genügt hier ausdrücklich nicht.

Die Frist der Rückgabe beginnt, wenn der Käufer die Sache erhalten hat. Die Frist läuft grundsätzlich zwei Wochen.

Voraussetzungen für die Ersetzung:

  1. Ersetzung muss im Gesetz vorgesehen sein (z.B. § 312d BGB)
  2. deutliche gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht
  3. und die Einräumung des Rückgaberechts muss in Textform in den Vertrag einbezogen werden.

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