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Sachgefahr
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Sachgefahr wird eine von einer ausgehende Gefahr bezeichnet, die sich der Inhaber ähnlich der Betriebsgefahr verschuldensunbhängig anrechnen lassen. Sie ist im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB zu prüfen. Eine Sachgefahr haben z.B. gemäß § 833 BGB Hunde.

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