logo
Artikel Diskussion (0)
Sachgründung
(recht.)
    

Von Sachgründung spricht man, wenn ein Gesellschafter dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist, die für die Gründung der Gesellschaft erforderliche Einlage in Form einer Sacheinlage erbringt.

Beispiel: A und B wollen eine Mietwagen-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,- Euro und einer hälftigen Beteiligung gründen. Die 25.000,- sollen jeweils durch Einbringung die Einbringung eines Pkws aufgebracht werden.

Die Sachgründung ist zum Schutz des Geschäftsverkehrs vor einer Zahlungsunfähigkeit an höhere Voraussetzungen gebunden. So sind zusätzlicher erforderlich:

  1. Sachgründungsbericht
  2. Unterlagen die den Wert der Sacheinlage bewerten (z.B. Sachverständigengutachten).
Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Sacheinlage