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Scheidung, Verfahrenswert
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Berechnung
             2. OLG Frank­furt a. M., Be­schluss vom 24.05.2017 - 2 WF 93/17
             3. Mindestwert

Der Streitwert einer Scheidung wird gemäß § 43 FamGKG wie folgt berechnet (Vgl. OLG Hamm 10.02.2006 Az. 11 WF 293/05):

1. Berechnung

  • addiertes Nettoeinkommen beider Gatten
  • + Kindergeld
  • ./. 250,- bis 300,- pro Kind
  • x 3
  • + 5 % von:
    • Aktivvermögen
    • - Passivvermögen
    • - 15.000,- bis 60.000,- pro Gatte
    • 0 bis - 30.000,- pro Kind
  • 2. OLG Frank­furt a. M., Be­schluss vom 24.05.2017 - 2 WF 93/17

    300,- pro Kind und 50.000,- Gesamtabzug vom Vermögen (d.h. 25.000,- je Gatte).

    Das OLG Frankfurt/Main hat vorher (v. 04.08.2008 = FamRZ 2009, 74) nur pro Ehegatte 15.000,- abgesetzt.

    Die Folgesache Versorgungsausgleich hat einen eigenen Streitwert (10 % pro ausgeglichenem Recht vom dreifachen Nettoeinkommen beider Gatten ohne Abzüge und ohne Vermögen. Bei schuldrechtlich auszugleichenden Rechten sind es 20 %).

    Beispiel: A und B lassen sich scheiden, sie haben zwei Kinder und kein Vermögen. A verdient netto 2.100,-. B 800,-. Addiert sind dies 2.900,- abzüglich 500,- für die Kinder 2.400,- multipliziert mit 3 ergibt dies einen Streitwert von 7.200,- für die Scheidung.

    Beim Einkommen können auch noch Abschläge für Werbungkosten und Darlehensrückzahlungen vorgenommen werden.

    Dabei ist mindestens von einem Streit iHv 3.000,- und maximal von einem Streitwert von einer Million auszugehen (§ 43 FamGKG).

    Bei einem Scheidungsfolgenvergleich werden angesetzt für:

    • Trennuntershaltsverzicht: 1.200,-
    • Verzicht nachehelichen Unterhalt: 1.800,-
    • Deklar. Erklärung über Hausrat: 250,-
    • Deklar. Erklärung über Verbleib der Wohnung: 250,-
    • Deklar. Erklärung über Nichtbestehen von Zugewinnansprüchen: 250,-
    • Zugewinnverzicht: Wert des Verzichts

    3. Mindestwert

    Der Mindestwert beträgt gemäß § 43 FamGKG 3.000,- Euro und für den Verwsorgungsausgleich gemäß § 50 FamGKG 1.000,- Euro.

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    Auf diesen Artikel verweisen: Kostenstreitwert, Einzelfälle