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Der Streitwert einer Scheidung wird gemäß § 43 FamGKG wie folgt berechnet (Vgl. OLG Hamm 10.02.2006 Az. 11 WF 293/05):
addiertes Nettoeinkommen beider Gatten
+ Kindergeld
./. 250,- pro Kind
x 3
+ 5 % von:
- Aktivvermögen
- - Passivvermögen
- - 60.000,- pro Gatte (= -120.000,-)
- - 30.000,- pro Kind
Das OLG Frankfurt/Main (v. 04.08.2008 = FamRZ 2009, 74) weicht hiervon ab und setzt nur pro Ehegatte 15.000,- ab.
Die Folgesache Versorgungsausgleich hat einen eigenen Streitwert (10 % pro ausgeglichenem Recht vom dreifachen Nettoeinkommen beider Gatten ohne Abzüge und ohne Vermögen. Bei schuldrechtlich auszugleichenden Rechten sind es 20 %).
Beispiel: A und B lassen sich scheiden, sie haben zwei Kinder und kein Vermögen. A verdient netto 2.100,-. B 800,-. Addiert sind dies 2.900,- abzüglich 500,- für die Kinder 2.400,- multipliziert mit 3 ergibt dies einen Streitwert von 7.200,- für die Scheidung.
Beim Einkommen können auch noch Abschläge für Werbungkosten und Darlehensrückzahlungen vorgenommen werden.
Dabei ist mindestens von einem Streit iHv 3.000,- und maximal von einem Streitwert von einer Million auszugehen (§ 43 FamGKG).
Bei einem Scheidungsfolgenvergleich werden angesetzt für:
- Trennuntershaltsverzicht: 1.200,-
- Verzicht nachehelichen Unterhalt: 1.800,-
- Deklar. Erklärung über Hausrat: 250,-
- Deklar. Erklärung über Verbleib der Wohnung: 250,-
- Deklar. Erklärung über Nichtbestehen von Zugewinnansprüchen: 250,-
- Zugewinnverzicht: Wert des Verzichts
Der Mindestwert beträgt gemäß § 43 FamGKG 3.000,- Euro und für den Verwsorgungsausgleich gemäß § 50 FamGKG 1.000,- Euro.
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