logo
Artikel Diskussion (0)
Scheinbestandteil
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einem Scheinbestandteil spricht man bei Bestandteilen die gemäß § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden worden sind.

Beispiel: Baugerüste, Kinderschaukel, Kindersandkasten.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise