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Scheingesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Von einer Scheingesellschaft spricht man, wenn eine Personenmehrheit nach außen hin als Gesellschaft auftritt ohne einen Gesellschaftsvertrag zu haben. Auf auf die Haftung gegenüber Dritten finden die Grundsätze der Scheingesellschaft Anwendung.

Beispiel: Der vermögende A und der Junganwalt B sind Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft und arbeiten jeweils auf eigene Rechnung. Auf den Briefköpfen steht "Rechtsanwälte A und B" ohne weiteren Zusatz, ebenso auf dem Kanzleischild. B bestellt bei C unter Verwendung des Briefpapiers einen neuen Firmenwagen auf Rechnung. C geht das Geschäft ein, da er A und dessen gute Vermögenssituation kennt. Nach den Grundsätzen der Scheingesellschaft haftet A hier auch.

Die Scheingesellschafter haften gegenüber gutgläubigen Dritten wie richtige Gesellschafter.

Beispiel: Daher kann der C von B aus dem vorigen Beispiel die Zahlung des Kaufpreises verlangen.

Siehe auch unter fehlerhafte Gesellschaft.

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Auf diesen Artikel verweisen: fehlerhafte Gesellschaft, Grundsätze der