Gemäß § 1565 Abs. 1 S. 1 ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Stimmen beide Ehegatten der Scheidung zu, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, wenn das Trennungsjahr abgelaufen (§ 1566 Abs. 1 BGB)
Stimmt nur ein Ehegatte der Scheidung zu, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, wenn drei Trennungsjahre abgelaufen sind. Allerdings kann der antragstellende Ehegatte auch vor Ablauf der drei Jahre das Scheitern der Ehe beweisen.
Im letzteren Fall geht das Gericht vom einem Scheitern aus, wenn sich einer der Ehegatten endgültig abgewandt hat. Unerheblich ist, ob es vernünftige Gründe dafür gibt (Vgl. OLG Naumburg FamRZ 2006, 43).
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