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Schenkungen, faktisch
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einer faktischen Schenkung spricht man, wenn ein Ehegatte dem anderen in der laufenden Ehe Zahlungen zuwendet, die über den Unterhalt hinausgehen. Z.B. durch monatliche Übverweisung des Gesamtgehaltes auf eine Oder-Konto.

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