logo
Artikel Diskussion (0)
Schiedsspruch
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Verbindliche Entscheidung eines Schiedsgerichts, die nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 1059 ZPO von einem staatlichen Gericht wieder aufgehoben werden kann.

Gemäß § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise