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Schlüsselgewalt
(recht.zivil.materiell.familie.ehe und recht.geschichte.19 und recht.geschichte.20)
    

Mit Schlüsselgewalt wurde früher die beschränkte Vertretungsbefugnis der Ehefrau für den Ehemann "im Rahmen ihres häuslichen Wirkungskreises" bezeichnet. Mittlerweile wird damit die Erstreckung der Wirkung von Geschäften zur Deckung des Lebenbedarfs durch einen Partner auf den anderen Partner bezeichnet (§ 1357 Abs. 1 BGB).

Beispiel: Der Ehemann B kauft bei einem ihm bekannten Bäcker am Vorabend noch schnell ein Brot und Backwaren für 10,- Euro ein - hat aber kein Geld dabei. Der Bäcker akzeptiert das Versprechen, dass die Rechnung beim nächsten mal bezahlt werde. Als die Ehefrau am nächsten Tag kommt, verlangt der Bäcker von ihr das Geld. Dies kann er, da gemäß § 1357 Abs. 1 BGB nicht nur der Ehemann, sondern auch die Frau durch den Vertrag verpflichtet wurde.

Die Schlüsselgewalt endet, wenn die Ehegatten dauerhaft getrennt leben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehe/Ehewirkungen * Stellvertretung, Vertretungsmacht