Allgemein werden mit Schlusserklärung Erklärungen bezeichnet, die nach längeren Verhandlungen oder Konferenzen zum Abschluss als gemeinsamer Standpunkt gefasst werden. Z.B. die Schlusserklärung der Österreichischen Imame-Konferenz in Wien oder die Schlusserklärung der zweiten Tagung des Euromediterranen parlamentarischen Forums. Diese Schlusserklärungen enthalten in der Regel nur Absichtserklärungen und sind unverbindlich.
In Versicherungsverträgen bezeichnet man mit Schlusserklärung, die am Vertragsende stehende Erklärung, in der der Versicherungsnehmer verschiedene Versicherungen abgibt. Z.B., dass er alle Angaben nach besten Wissen und Gewissen gemacht habe, oder dass er über das Widerrufsrecht belehrt worden sei.
Im Strafprozessrecht wird mit Schlusserklärung auch die letzte Erklärung des Angeklagten vor Erlass einer abschließenden, ihn belasteten Entscheidung bezeichnet (sog. letztes Wort).
Im Aktienrecht wird mit Schlusserklärung die Erklärung des Aufsichtsrates nach § 171 Abs. 2 S. 4 AktG bezeichnet, in der er erklärt, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss billigt.
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