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schneidiges Notwehrrecht
(recht.straf.at.rechtfertigung.notwehr)
    

Vom schneidigem Notwehrrecht spricht man im Zusammenhang mit dem Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, und die Notwehr gemäß § 32 StGB daher keine Güterpropotionalität voraussetzt. So ist z.B. zur Verteidigung von Sachwerten, wenn erforderlich, auch die Tötung des Angreifers von § 32 StGB gedeckt.

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