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Schonvermögen
(recht.zivil)
    

Inhalt
             1. Elternunterhalt
             2. Sozialhilfe
             3. SGB II - Leistungen/Hartz IV

Von Schonvermögen spricht man bei Vermögen, dass bei staatliche Leistungen deren Gewährung vom Einkommen/Vermögen des Antragstellers abhängig ist, unberücksichtigt bleibt.

Bei Prozesskostenhilfe liegt das Schonvermögen, dass nicht zur Deckung der Prozesskosten herangezogen werden muss, entsprechend § 115 Abs. 3 ZPO iVm § 1 SGB XII bei 5.000,- für den Antragsteller zuzügl. je 500,- je unterhaltsberechtigte Person. Die Beträge wurden zum 1.4.2017 angepasst.

1. Elternunterhalt

Siehe Elternunterhalt.

2. Sozialhilfe

Seit 1.4.2017 liegt das Schonvermögen im Rahmen des Bezugs von Sozialhilfe bei 5.000,- Euro (vorher 2.600,-) zzgl. 500,- für jede unterhaltsberechtigte Person.

3. SGB II - Leistungen/Hartz IV

Hier gibt es altersabhängige Freibeträge (150,- pro Lebensjahr).

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Auf diesen Artikel verweisen: Erben, Sozialleistungen * Vermögensverwertung, Unterhalt Minderjährig/Volljährige * Sozialleistungen, Regress