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Artikel Diskussion (2)

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19.02.08 info: Danke für Ihre Anmerkung. 1. Zutreffend ist, dass die Formulierung \"abgeschnitten\" nicht ganz passt. Richtig ist aber auch, dass der Verpflichtete Einwendungen aus dem Grundgeschäft der neuen Verpflichtung nicht entgegenhalten kann. Dass er sie im daneben bestehen bleibenden Grundgeschäft noch entgegenhalten kann hilft ihm faktisch nichts. 2. Die Wirkung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hängt von seiner Auslegung ab. IdR, da ist Ihnen zuzustimmen, wird es so auszulegen sein, dass der Schuldner auf alle Einwendungen die er kannte oder hätte kennen müssen verzichten wollte. 3. Ich habe den Artikel entsprechend angepasst, er wird mit dem nächsten Update eingestellt.
17.02.08 Alex: Der Artikel ist NICHT richtig! Das abstrakte/deklaratorische Schuldanerkenntnis nach §§ 780 / 781 BGB begründet ein zur causa abstrakt stehendes Schuldverhältnis. Typisches Beispiel ist etwa der Wechsel oder Kontogutschriften etc. Es wird neben der eigentlichen Anspruchsgrundlage eine weitere geschaffen. Es führt NICHT dazu, dass der Verpflichtete mit allen Einwendungen aus dem Grundgeschäft ausgeschlossen ist. Sicher stehen ihm die Einwendungen bzgl. der neuen Schuld nicht zu. Hingegen bleibt das alte Schuldverhältnis völlig unangetastet. Die Einwendungen zu diesem stehen ihm daher noch zu. Dagegen führt gerade das deklaratorische Schuldanerkenntnis zum Ausschluss der Einwendungen, die der Schuldner zu diesem Zeitpunkt kannte und stellt zudem Tatsachen unstreitig. Somit führt es auch zu einer Beweiserleichterung. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis kann zu der Verjährungsfrist des § 197 I Nr. 3 BGB führen, wenn damit eine Feststellungsklage verhindert werden sollte. Das oben aufgeführte Beispiel könnte daher eher als deklaratorisches Anerkenntnis ausgelegt werden.