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Schultheiß/Schulze
(recht.geschichte.9 und recht.geschichte.10 und recht.geschichte.11 und recht.geschichte.12 und recht.geschichte.13 und recht.geschichte.14 und recht.geschichte.15 und recht.geschichte.16 und recht.geschichte.17 und recht.geschichte.18 und recht.geschichte.19)
    

Veraltet für Gemeindevorsteher. In der karolingischen Zeit für den Stadtrichter. Siehe auch unter Burding.

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