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Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.unerlaubtehandlung)
    

Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die gerade (auch) dazu dienen soll, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen Rechtsgutsverletzungen zu schützen.

"Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit oder ein anderes Schutzgut im Auge haben. Andererseits enthält die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf absolute Rechtsgüter in § 823 Abs. 1 BGB eine gesetzgeberische Wertung, die nicht dadurch überspielt werden darf, daß der Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB ausufert. Deshalb ist eine Norm nicht bereits dann als Schutzgesetz anzusehen, wenn der Individualschutz durch ihre Befolgung als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Der Schutzumfang und der Kreis der Geschützten müssen deutlich erkennbar sein." (BGH v. 9.11.2004, VI ZR 311/03)

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Auf diesen Artikel verweisen: Unerlaubte Handlung