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Diskussion (4)
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17.05.06&Anonym&Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Ihnalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genuegt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. 17.05.06&info&Danke für die Ergänzung. 03.01.07&helmut&ist unter dem schutzgesetz auch das frühere schwerbehinderten- gesetz zuverstehen,bzw.ist unter dem schutzumfang der besondere schutz von schwerbe- hinderten durch den arbeitgeber zuverstehen? 03.01.07&info&Die Frage ob ein Schutzgesetz vorliegt, kann und wird von der Rspr. immer nur für einzelne Normen und nicht für ein ganzes Gesetz beantwortet.