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Schwere der Tat i.S.v. § 140 StPO
(recht.straf.prozess)
    

Eine Schwere der Tat liegt vor, bei einer erwarteten Strafe von mindestens einem Jahr (Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rn. 23). Bei Ermittlung der Straferwartung sind auch parallel oder vorher geführte Verfahren zu berücksichtigen, die das Strafmaß beeinflussen können.

Beispiel: A ist nicht vorbestraft und wegen einer einfach gelagerten Körperverletzung angeklagt. In weiterem Verfahren wird gegen A wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ermittelt. Hier droht dem A wegen des zweiten Verfahrens eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr. Entsprechend ist hier schon im ersten Verfahren wegen der zu erwartenden Strafe ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 140 StPO