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Software, Begriff
(it.technik und it.recht)
    

Mit Software werden die Daten/Informationen bezeichnet, mit der die Hardware gesteuert wird. Dazu zählen Anwendungen (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, eMail-Client usw.), Betriebssysteme (Unix (Linux), DOS, Windows NT) u.s.w.

Software also solche ist keine Sache im Sinne von § 90 BGB (Palandt/Heinrichs § 90 Rn. 2 mwN; aA König NjW 93, 3121). Der Datenträger auf dem sie gespeichert ist, ist dagegen eine Sache.

Die Software besteht aus in 0 und 1 codierten (binären) Anweisungen für die Hardware (sog. Maschinensprache). Die Programmierung selbst erfolgt i.d.R. allerdings in einer für den Menschen leichter verständlichen, sogenannten Hochsprache wie C++, Perl, Phyton oder PHP. Diese wird dann wiederum von spezieller Software in Maschinensprache umgesetzt. Entweder durch Compiler oder Interpreter. Die Gesamtheit der in Hochsprache verfassten Anweisungen wird Sourcecode/Quellcode genannt.

Zur Patentierbarkeit von Software siehe unter Softwarepatente.

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Auf diesen Artikel verweisen: Basic Input Output System (BIOS) * Dokument Management Systeme (DMS) * Sourcecode/Quellcode * Sourcecode/Quellcode * Open Source Software (OSS) * Hardware * Softwarepatente