Als Soldat werden gemäß § 1 SoldG natürliche Personen bezeichnet, die auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung (= Berufs- oder Zeitsoldat) in einem Wehrdienstverhältnis zur Bundeswehr stehen.
Im Sinne des § 9 BGB sind darüber hinaus auch die Angehörigen der Nato-Streitkräfte, soweit sie in Deutschland stationiert sind Soldaten. Für Wehrpflichtige ist § 9 Abs. 1 BGB gemäß § 9 Abs. 2 BGB aber nicht anwendbar.
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