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Sommerzeit, Mitteleuropäische
(recht.oeffentlich.verwaltung)
    

Mit Sommerzeit wird eine Verschiebung der gesetzlichen Zeit während der Sommermonate um einen Stunde nach hinten bezeichnet. Die Bundesregierung ist gemäß § 5 EinhZeitG ermächtigt für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen. Von dieser Ermächtigung hat sie Gebraucht gemacht. Entsprechend ist die Sommerzeit für den Zeitraum ihrer Einführung in Deutschland die gesetzliche Zeit (§ 4 EinhZeitG).

Von der mitteleuropäischen Sommerzeit spricht man bei der einheitlichen Sommerzeit in der mitteleuropäischen Zeitzone.

Gemäß Mitteilung der europäischen Kommission vom 14.3.2006 (2006/C 61/02) beginnt und endet die Sommerzeit in den nächsten Jahren wie folgt:

  • Jahr 2007: Sonntag, den 25. März, und Sonntag, den 28. Oktober
  • Jahr 2008: Sonntag, den 30. März, und Sonntag, den 26. Oktober
  • Jahr 2009: Sonntag, den 29. März, und Sonntag, den 25. Oktober
  • Jahr 2010: Sonntag, den 28. März, und Sonntag, den 31. Oktober
  • Jahr 2011: Sonntag, den 27. März, und Sonntag, den 30. Oktober

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