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sonstiger Weise, § 812 BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kondiktion)
    

In sonstiger Weise erlangt, ist alles was nicht durch Leistung erlangt, d.h. davon werden alle Formen der Nichtleistungskondiktion erfasst.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 812 BGB Herausgabeanspruch