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Spährentheorie
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht zwischen mehreren Sphären der Persönlichkeitsentfaltung:

  • Intimspähre als der innerste unantastbare Bereich des Menschen.
  • Privat-/Geheimsphäre mit begrenzter Eingriffsmöglichkeit
  • Äußere Sphäre mit weniger begrenzter Eingriffsmöglichkeit

Für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das BVerfG die Sphärentheorie mit dem Volkszählungsurteil aufgegeben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehe/Ehewirkungen