logo
Artikel Diskussion (0)
Stammesrecht
(recht.geschichte.14)
    

Mit Stammesrecht wird das alte zunächst mündlich überlieferte deutsche Recht bezeichnet, das Gültigkeit nur für die Angehörigen des jeweiligen Stamms besaß. In der Zeit zwischen dem 5. und dem 9. Jahrhundert wurde das Stammesrecht in lateinischer Sprache aufgezeichnet.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Landrecht