Mit Ständestaat (= Ständegesellschaft) wird ein Staat bezeichnet, in dem die Angehörigen des Volkes verschiedenen Klassen (= Ständen) zugeordnet sind. Die Zugehörigkeit zum einem bestimmten Stand ist Grund für die Gewährung bzw. Vorenthaltung von Rechten.
Der Ständestaat kannte ursprünglich zwei Stände (Adel, Geistlichkeit) später dann vier: 1. Adel, 2. Geistlichkeit, 3. Bürger und freie Bauern und 4. besitzlose Arbeiter.
Werbung:
|