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Mit Statthaftigkeit der Klage wird der Unterpunkt der Zulässigkeitsprüfung der Klage bezeichnet, in dem die Frage untersucht wird, ob die vom Kläger gewählte Klageart zu seinem Begehren passt. Will z.B. ein Kläger gegen einen Verwaltungsakt vorgehen, wäre eine Leistungsklage unstatthaft eine Anfechtungsklage dagegen statthaft.
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