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Stellvertretung, Wissenzurechnung
(recht.zivil.materiell.at.stellvertretung)
    

Hat der Vertreter aber auf nach bestimmter Weisung des Vertretenen gehandelt, so kann der Vertrene sich bei eigenem Wissen nicht auf das Nichtwissen des Vertreters berufen (§ 166 Abs. 2 BGB).

Beispiel: A, der weiss dass B ein Bild zum Verkauf anbietet, das ihm von D nur geliehen wurde, schickt V, der von nichts weiss, als Vertreter los um dieses Bild zu kaufen. V tätigt das Geschäft im Namen des A und übergibt das Bild A. Hier kommt es darauf an, ob A das Eigentum am Bild gutgläubig vom Nichtberechtigten B gemäß § 932 BGB erworben hat. Im guten Glauben bezüglich der Eigentümerstellung befand sich aber nur V. A wusste, dass das B nicht berechtigt war. Daher kann er sich gemäß § 166 Abs. 2 BGB nicht auf das Nichtwissen des V berufen. Entsprechend kann D als Eigentümer das Bild herausverlangen (§ 985 BGB).

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