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Stellvertretung, Zulässigkeit
(recht.zivil.materiell.at.stellvertretung)
    

Die Stellvetretung ist bei allen Rechtsgeschäfte zulässig, die keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte sind. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, bei denen eine persönliche Erklärung notwendig ist, sind die Eheschliessung (§ 1311 BGB), die Errichtung eines Testaments (§ 2064 BGB), der Abschluss eines Erbvertrages (§ 2274), Bestätigung eines Erbvertrages (§ 2284 BGB), die Aufhebung eines Erbvertrages (§ 2290 BGB) und der Abschluss eines Erbverzichts (§ 2347 BGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: Stellvertretung, Voraussetzungen