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Steuererstattung/Steuernachzahlung, Familienrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.familie)
    

Inhalt
             1. Unterhalt
             2. Aufteilung
                2.1. Steuerschulden die vor Trennung fällig und gezahlt werden
                2.2. Steuerschulden aus gem. Veranlagung die nach Trennung fällig werden
                   2.2.1. Generell für Zeiten vor/nach Trennung
                   2.2.2. Aus der Zeit vor Trennung
             3. Berücksichtigung im Zugewinnausgleich

Von einer Steuererstattung spricht man, wenn der Staat dem Bürger zu viel gezahlte Steuern zurück zahlt.

1. Unterhalt

Unterhaltsrechtlich ist die Steuererstattung in dem Jahr in dem sie ausgezahlt wurde auf 12 Monate verteilt dem Nettoeinkommen zuzurechnen.

Streitig ist regelmäßig, wie Steuerersattungen oder Nachzahlungen für die Zeit in der man noch zusammengelebt zu behandeln sind.

2. Aufteilung

2.1. Steuerschulden die vor Trennung fällig und gezahlt werden

OLG Brandenburg v. 5.12.2019 Az. 15 UF 176/18: Auch für vor Trennung von einem Ehegatten ausgeglichene Steuerschulden kann ein Ausgleichsanspruch bestehen, bei einmaligen und außergewöhnlich hohen Zahlungen. Das OlG Brandenburg verweist auf Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, Rn. 367, 371).

2.2. Steuerschulden aus gem. Veranlagung die nach Trennung fällig werden
2.2.1. Generell für Zeiten vor/nach Trennung

D.h. sowohl solche die aus Zeiten vor der Trennung als auch aus gem. Veranlagung nach der Trennung herrühren:

Ist nichts anderes vereinbart (ausdrücklich oder konkludent) gilt:

BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03: Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen.

2.2.2. Aus der Zeit vor Trennung
Ein nachträglicher Ausgleich der aufgrund unterschiedlicher Steuerklassen beruhenden individuellen Steuerlast ist nicht gerechtfertigt, wenn die Ehegatten bis zur Trennung die beiderseitigen Einkünfte für den Lebensunterhalt der Familie eingesetzt haben. In einer solchen Situation ist es nicht sachgerecht, dass der Ehegatte mit der günstigeren Steuerklasse III dem anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V dessen höhere Steuerlast ausgleicht, weil das höhere Einkommen aus der Steuerklasse III für die Lebensverhältnisse der Eheleute zur Verfügung stand und im Zweifel hierfür verbraucht wurde (vgl. BGH FamRZ 2010, 269, 270 [Rn. 18]; Wever, a.a.O., Rn. 621 ff.; Engels, a.a.O., Rn. 239 ff.; FA-FamR/Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Kap. 13 Rn. 431; jeweils auch zu verschiedenen Konstellationen).

3. Berücksichtigung im Zugewinnausgleich

Sind Steuererstattungen nicht im Unterhalt berücksichtigt (sonst Doppelverwertungsverbot) und sind sie zum Stichtag der Berechnung des Endvermögens schon entstanden, wofür es genügt, dass das betroffene Steuerjahr abgeschlossen ist, sind sie in das Endvermögen aufzunehmen, mit der Folge, dass Erstattungen das Endvermögen des Empfängers erhöhen und Nachzahlungen das Endvermögen des Pflichtigen vermindern.

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