logo
Artikel Diskussion (0)
§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-9)
<< >>
    

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise