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§ 216 StGB Tötung auf Verlangen
(gesetz.stgb.bt.abschnitt-16)
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(1) Ist jemand durch das aussdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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