(1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten
Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren
übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der
Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem
Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung
der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu
richten.
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