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§ 252 StPO
(gesetz.stpo)
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Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.


=> Spontanäußerung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Spontanäußerung * Zeugnisverweigerungsrecht