(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten
Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so
hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie
der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht
worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz
1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn
der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem
Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner
Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der
Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene
Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem
Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der
Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein
Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
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