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Surrogationsmethode/Differenzmethode
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Surrogationsmethode wurde früher die Meinung bezeichnet die bei Nichterfüllung eines Vertrages, die Gegenleistung bestehen ließ und an die Stelle der Leistung einen Anspruch auf Wertersatz treten ließ. Bestand die Gegenleistung in Geld war eine Aufrechnung möglich.

Bei der sogenannten Differenzmethode wurden nur ein Schadensersatz als Differenzdes Wertes zwischen Leistung und Gegenleistung berechnet. Das war nachteilig für Gläubiger die eine Gegenleistung die nicht in Geld bestand noch erbringen wollten. Daher ließ die abgeschwächte Differenzmethode dem Gläubiger in diesen Fällen die Wahlmöglichkeit.

Die reformierten §§ 325§ f BGB eröffnen dem Gläubiger die Wahl zwischen Surrogation- und Differenzmethode, da der Gläubiger Rücktritt und Schadensersatz gemäß § 325 BGB kombinieren kann.

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