Mit Tarifgebundenheit (= Tarifbindung) bezeichnet man die Geltung eines Tarifvertrags für einen konkreten Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder ein konkretes Arbeitsverhältnis.
Die Tarifgebundenheit wird im Arbeitsrecht durch die Mitgliedschaft in den tarifvertragschließenden Verbänden begründet (siehe § 3 Abs. 1 TVG). Ein Arbeitsverhältnis unterfällt einem Tarifvertrag bei beiderseitiger Tarifbindung.
Beispiel: Schließt die Gewerkschaft IG Metall mit dem dem
Arbeitgeberverband Gesamtmetall einen Lohntarifvertrag über eine
Lohnerhöhung von 3 %, so wirkt diese Erhöhung unmittelbar nur auf die
Arbeitsverhältnisse von Gewerkschaftsmitgliedern der IG-Metall die bei
Verbandsmitgliedern von Gesamtmetall beschäftigt sind.
Ausnahmen zu diesem Prinzip der beiderseitigen Gebundenheit sind die
Nachbindung und die
Allgemeinverbindlichkeit,
Betriebsnormen.
Weiterhin kann auch zwischen nicht tarifgebundenen Vertragsparteien die Tarifbindung durch Bezugnahmeklauseln vereinbart werden.
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