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Taschengeldanspruch, Ehegatte
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Mit Taschengeldanspruch des Ehegatten wird der Anspruch des Ehegatten auf eine Geldzahlung zur freien Verwendung für seine persönlichen Zwecke bezeichnet. Anspruchsgrundlage sind die §§ 1360, 1360a. Der Taschengeldanspruch ist grundsätzlich Einkommen, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines anderweitig Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist.

Ein Taschengeldanspruch besteht aber nur, wenn das Familieneinkommen ausreicht, um den notwendigen Bedarf der Familie zu decken. Hat der Taschengeld begehrende Ehegatte eigenes Einkommen, muss er, soweit sein Einkommen reicht, den Taschengeldanspruch aus diesem befriedigen.

Der Taschengeldanspruch wird mit 5 - 7 % des anrechenbaren Einkommens des pflichtigen Ehegattens berechnet.

Eine Pfändung ist nur möglich, wenn der in Natur geschuldete Unterhalt gemeinsam mit dem Taschengeldanspruch über den Pfändungsfreigrenzen liegt. Berechnungsgrundlage für den Naturalunterhalt sind insoweit 3/7 des bereinigten Ehegatteinkommens.

Beispiel: M verdient 3.000,- Euro. F nichts. Der Taschengeldanspruch beträgt 210,- Euro. Der Naturalanspruch 3/7 von 2650,- = 1135,-. Insgesamt hat F dann einen Anspruch von 1345,- und liegt damit um 248,- über den Pfändungsfreigrenzen, der Taschengeldanspruch kann damit in voller Höhe von 210,- gepfändet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Elternunterhalt/Aszendentenunterhalt * Hausmannrechtsprechung