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Teilrücknahme, Klage/Antrag
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess und recht.ref.verw1)
    

Von einer Teilrücknahme spricht man, wenn der Kläger eine Klage teilweise zurücknimmt. Im Verwaltungsprozess ist dies nach § 92 VwGO möglich. Im Tatbestand sind dann beide Anträge zu erwähnen, im Tenor ist der zurückgenommene Teil einzustellen. Bei der Kostentscheidung muss die Rücknahme auch berücksichtigt werden.

Für Anträge gilt § 92 VwGO dann entsprechend.

Beispiel Tenor: Soweit der Kläger/Antragsteller die Klage/den Antrag zurückgenommen hat wird das Verfahren eingestellt. (...)

Ist der Kläger/Antragsteller nicht anwaltlich vertreten kommt auch eine Auslegung des Antrags in Frage. Das hat zur Folge, dass der Kläger/Antragsteller insoweit nicht die Kosten trage muss. Bei einer Auslegung ist im Tatbestand nur der ausgelegte Antrag zu erwähnen. Im Gutachten ist dann die Auslegung mitzuteilen.

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