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Der für die Feststellung des Todes maßgebliche Zeitpunkt (= Todeszeitpunkt) ist nach h.M. der Eintritt des Gehirntods, d.h. des Zeitpunktes wenn die Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm unumkehrbar ausgefallen sind (Palandt/Heinrichs § 1 Rn. 3).
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