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Treuepflicht des Arbeitnehmers
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Treuepflicht des Arbeitnehmers wird die Pflicht des Arbeitnehmers bezeichnet, sich bei der Erfüllung seiner Arbeitspflicht gemäß Treu und Glauben zu verhalten. Insbesondere erwächst daraus die Pflicht Schaden von den Rechtsgütern des Arbeitgebers fernzuhalten.

Beispiel: A und B sind von Beruf Übersetzer und Arbeitnehmer des C. Überstunden sind vertraglich nicht vereinbart. Es gibt auch keinen entsprechenden Tarifvertrag. Einen Tag vor Fertigstellung eines termingebundenen Projekts fällt B überraschend aus. C gelingt es nicht eine Ersatzkraft zu besorgen. Da jeder Tag Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,- Euro zur Folge hat, ordnet C Überstunden an. Hier ist A aus seiner Treuepflicht heraus verpflichtet Überstunden zu leisten.

Der Treuepflicht des Arbeitnehmers korrespondiert die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Die Treuepflicht ergibt sich aus § 242 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Überarbeit/Mehrarbeit * Whistleblower * Fürsorgepflicht des Arbeitgebers