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Diskussion (3)
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14.02.08&Franz Seiler&Ihre Interpretation des Artikels 7.1. l��t die Wendung \'in jeder Hinsicht\' weg und entspricht nicht der vielf�ltig dokumentierten Praxis im Arbeitsrecht, z.B. StR Witsch, Eva Herman, in den Lehrpl�nen und in allen Strafverfahren nach � 130 StGB�.Denn der zu ahndende Straftatbestand in diesem Paragraphen st�tzt sich auf die Wendung \'in jeder Hinsicht\' in Artikel 7.1, nach der es nichts zu untersuchen gibt, weil auch \'was falsch ist an diesen Urteilen, \'richtig ist\'. Das ist die Praxis, soweit sie mir bekannt ist! MfG Frabz Seiler [Adresse gel�scht] 14.02.08&info&Es gibt keinen Zusammenhang zwischen � 130 Abs. 3 StGB und Artikel 7.1 �berleitungsvertrag. Es ist nur �bliche Praxis vor Strafgerichten, Beweise abzulehnen die den Holocaust widerlegen sollen, da der Holocaust eine in der Wissenschaft unumstrittene und allgemein bekannte Tatsache ist. Entsprechend seiner wissenschaftlichen Evidenz ist der Holocaust nat�rlich auch Bestandteil von Lehrpl�nen. 29.12.08&add&Hinzuzuf�gen ist, dass durch Art. 2 Abs. 1 des 1. Teils des �berleitungsvertrages die durch Besatzungsrecht geschaffene Rechtsstellung perpetuiert wird und Ma�nahmen der Besatzungsm�chte der nachtr�glichen Kontrolle durch deutsche Gerichte entzogen werden. Diese Rechte und Verpflichtungen d�rfen nur unter den gleichen Voraussetzungen ge�ndert oder aufgehoben werden, unter denen dies bei auf Grund deutschen Rechts entstandenen Rechten und Pflichten auch m�glich ist. s. Michael Rensmann Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland Hannover, Univ., Diss., 2001 25.06.09&Anonym&was will der Autor uns denn hier erz�hlen? Besatzungsrecht gilt nach wie vor. Artikel 7 Abs. 1 \"... oder gef�llt werden...\" Beachten sie auch zur heutigen Rechtlichen Situation die Begriffe rechtskr�ftig und rechtswirksam. Sie bekommen - wenn sie gl�ck haben ein rechtskr�ftiges Verfahren (nach bestzungsrecht in Form BRD Justiz) dazu aber keinen einzigen rechtswirksamen Beschluss als Original oder hier sowieso �blich Abschrift. Man sollte immer das Kleingedruckte lesen: \"... f�r den Glaichlaut der Urschrift ... durch Urkundenbeamte\" tats�chlich gezeichnet durch Justzangestellte Sowieso - wenn sich eine Kopie der Unterschrift des Beschlussausstellers darauf befindet oder tats�chlich beglaubigt aber ohne Kopie der Unterschrift des Beschlussaussteller. Bei Fragen wenden sie sich an Ihren Notar oder Rechtsbeistand. Die Schriftnorm ist gesetzlich klar geregelt in � 126 BGB und � 34 u. 44 Verwaltungsforschriften. Warum verweigern ausnahmslos alle Richter ihre beglaubigung zu ihren Beschl�ssen und halten die absolut notwendige Forschrift - also das Original - unter alleiniger Obhut? Weils irgendwann wie in der DDR notwendig wird, Beweise verschwinden zu lassen?Wie absurd dieses Vorgehen ist stellt sich in der Praxis.Person X hat einen rechtskr�ftigen vollstreckbaren Titel �ber 30 jahre gegen Person y. Person X will nach 20 Jahren nochmal versuchen gegen Person y zu vollstrecken. Nun behauptet Person y, dass Urteil (Original) ist nach ZPO nicht rechtswirksam unterschrieben worden. Person x lacht und zeigt die rechtsunwirksame Abschrift vor. Nun lacht Person y. Beweisen sie wenn notfalls durch Feststellungsverfahren, dass das Urteil nach ZPO und innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 5 Monaten unterzeichnet wurde, wenn a) Richter debiel im Altersheim und Originalakte wegen Platzmangel geschreddert wurde? Sie wenden sich an die Justizangestellte zu Gericht, die tats�chlich dort noch arbeitet und stellen fest, dass diese nie eine Befugnis zur Beglaubigung hatte.