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Diskussion (3) |
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25.06.09 Anonym: | was will der Autor uns denn hier erzählen? Besatzungsrecht gilt nach wie vor. Artikel 7 Abs. 1 \"... oder gefällt werden...\" Beachten sie auch zur heutigen Rechtlichen Situation die Begriffe rechtskräftig und rechtswirksam. Sie bekommen - wenn sie glück haben ein rechtskräftiges Verfahren (nach bestzungsrecht in Form BRD Justiz) dazu aber keinen einzigen rechtswirksamen Beschluss als Original oder hier sowieso üblich Abschrift. Man sollte immer das Kleingedruckte lesen: \"... für den Glaichlaut der Urschrift ... durch Urkundenbeamte\" tatsächlich gezeichnet durch Justzangestellte Sowieso - wenn sich eine Kopie der Unterschrift des Beschlussausstellers darauf befindet oder tatsächlich beglaubigt aber ohne Kopie der Unterschrift des Beschlussaussteller. Bei Fragen wenden sie sich an Ihren Notar oder Rechtsbeistand. Die Schriftnorm ist gesetzlich klar geregelt in § 126 BGB und § 34 u. 44 Verwaltungsforschriften. Warum verweigern ausnahmslos alle Richter ihre beglaubigung zu ihren Beschlüssen und halten die absolut notwendige Forschrift - also das Original - unter alleiniger Obhut? Weils irgendwann wie in der DDR notwendig wird, Beweise verschwinden zu lassen?Wie absurd dieses Vorgehen ist stellt sich in der Praxis.Person X hat einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel über 30 jahre gegen Person y. Person X will nach 20 Jahren nochmal versuchen gegen Person y zu vollstrecken. Nun behauptet Person y, dass Urteil (Original) ist nach ZPO nicht rechtswirksam unterschrieben worden. Person x lacht und zeigt die rechtsunwirksame Abschrift vor. Nun lacht Person y. Beweisen sie wenn notfalls durch Feststellungsverfahren, dass das Urteil nach ZPO und innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 5 Monaten unterzeichnet wurde, wenn a) Richter debiel im Altersheim und Originalakte wegen Platzmangel geschreddert wurde? Sie wenden sich an die Justizangestellte zu Gericht, die tatsächlich dort noch arbeitet und stellen fest, dass diese nie eine Befugnis zur Beglaubigung hatte.
| 29.12.08 add: | Hinzuzufügen ist, dass durch Art. 2 Abs. 1 des 1. Teils des Überleitungsvertrages die durch Besatzungsrecht geschaffene Rechtsstellung perpetuiert wird und Maßnahmen der Besatzungsmächte der nachträglichen Kontrolle durch deutsche Gerichte entzogen werden. Diese Rechte und Verpflichtungen dürfen nur unter den gleichen Voraussetzungen geändert oder aufgehoben werden, unter denen dies bei auf Grund deutschen Rechts entstandenen Rechten und Pflichten auch möglich ist. s. Michael Rensmann Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland Hannover, Univ., Diss., 2001
| 14.02.08 info: | Es gibt keinen Zusammenhang zwischen § 130 Abs. 3 StGB und Artikel 7.1 Überleitungsvertrag. Es ist nur übliche Praxis vor Strafgerichten, Beweise abzulehnen die den Holocaust widerlegen sollen, da der Holocaust eine in der Wissenschaft unumstrittene und allgemein bekannte Tatsache ist. Entsprechend seiner wissenschaftlichen Evidenz ist der Holocaust natürlich auch Bestandteil von Lehrplänen.
| 14.02.08 Franz Seiler: | Ihre Interpretation des Artikels 7.1. läßt die Wendung \'in jeder Hinsicht\' weg und entspricht nicht der vielfältig dokumentierten Praxis im Arbeitsrecht, z.B. StR Witsch, Eva Herman, in den Lehrplänen und in allen Strafverfahren nach § 130 StGB´.Denn der zu ahndende Straftatbestand in diesem Paragraphen stützt sich auf die Wendung \'in jeder Hinsicht\' in Artikel 7.1, nach der es nichts zu untersuchen gibt, weil auch \'was falsch ist an diesen Urteilen, \'richtig ist\'. Das ist die Praxis, soweit sie mir bekannt ist! MfG Frabz Seiler [Adresse gelöscht]
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