Ein Straftäter der aus politischen oder religiösen Gründen bewußt gegen
Strafgesetze verstößt. Seit 1933 kennt das Strafgesetz keine spezielle
Privilegierung mehr für Überzeugungstäter. Es kommt aber grundsätzlich eine
Berücksichtung im Rahmen der allgemeinen Schuldzumessung in Betracht (§ 46
StGB).
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