Umgangsverfahren nach h.M. Amtsverfahren.
Verfahrenskostenhilfe wird für ein Umgangsverfahren grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller zunächst erfolglos Hilfe beim Jugendamt beansprucht hat (OLG Hamburg v. 18.8.2022 Az. WF 87/22).
Die gilt nicht, wenn dies aussichtslos erscheint oder aufgrund von Dringlichkeit nicht geboten ist.
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