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§ 191 UmwG Einbezogene Rechtsträger
(gesetz.umwg.buch-5.teil-1)
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(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:

  • Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften;
  • Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
  • eingetragene Genossenschaften;
  • rechtsfähige Vereine;
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
  • (2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein: 1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts; 2. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften; 3. Kapitalgesellschaften; 4. eingetragene Genossenschaften. (3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.

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