logo
Artikel Diskussion (0)
unbeachtlicher Motivirrtum
(recht.zivil.materiell.at.irrtum)
    

Von einem unbeachtlichen Motivirrtum spricht man im Zivilrecht, wenn jemand bei Abgabe einer Willenserklärung Beweggründe hat, die sich später als nicht gegeben herausstellen.

Beispiel: Der B nimmt beim Kauf zweier goldener Ringe von X an, die P würde mit Sicherheit seinem Heiratsantrag zustimmen was aber nicht der Fall ist. In diesem Fall kann B den Kaufvertrag nicht wegen eines unbeachtlichen Motivirrtums gegenüber X anfechten.

Für weitere Irrtumsformen im Zivilrecht siehe unter Irrtümer im Zivilrecht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Irrtümer im Zivilrecht * beiderseitiger Motivirrtum