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unbenannte Zuwendungen im Zugewinn
(recht.)
    

Im Zugewinnausgleich sind unbenannte Zuwendungen auf Seiten des Begünstigten im Endvermögen anzugeben. Sie sind kein privilegierter Zuerwerb.

Beispiel: A hat wegen Altschulden ein negatives Anfangsvermögen bei Eheschliessung von 5.000,-, B ein positives von 10.000,-. In der Ehe wendet B dem A 5.000,- zu, damit er seine Schulden bezahlen kann. Im Endvermögen hat A 1.000,- und B 5.000,-. B hat darüber hinaus von seiner Mutter 1.000,- geschenkt bekommen.

AB
Anfangsvermögen-5.000,-10.000,-
Zuerwerb 0,-1.000,-
Endvermögen 1.000,-5.000,-
Zugewinn 6.000,-0,-

Hat der zuwendende Ehegatte allerdings ausnahmsweise einen Rückerstattungsanspruch (zu den Voraussetzungen siehe unter unbenanntezuwendungen Zuwendungen) ist darauf zu achten, dass im Endvermögen des Zuwendenden die Forderung und im Endvermögen des Begünstigten die Verbindlichkeit eingestellt wird.

AB
Anfangsvermögen-5.000,-10.000,-
Zuerwerb 0,-1.000,-
Endvermögen 5.000,-
-5.000,-
0,-
6.000,-
5.000,-
11.000,-
Zugewinn 0,-0,-

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