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Unfall, Sozialrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Mit Unfall im Sinne des Sozialrechts wird ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bezeichnet, das zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod führt (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII).

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